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Verkehrsunfall – Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten

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AG Esslingen – Az.: 4 C 1825/10 – Urteil vom 01.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2010 sowie 3,00 € Mahnauslagen zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 37 %, die Beklagte 63 %. Von den Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin 37 %, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 226,44 €
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 631 BGB in der tenorierten Höhe.

Unstreitig hat die Zedentin im Auftrag der Beklagten deren unfallbeschädigtes Fahrzeug am 08.12.2009 vom Unfallort zunächst in eine Verwahrhalle und anschließend zur Filiale der Klägerin E. transportiert. Die Klägerin hat die von der Zedentin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 413,28 € bezahlt und sich den Anspruch gegenüber der Beklagten abtreten lassen. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ….

Ein Anspruch der Klägerin besteht in Höhe von 328,27 €.

Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com

Zunächst sind die Stundensätze der Zedentin für den Nachteinsatz in Höhe von 142,86 € und in Höhe von 120,00 € für den Einsatz bei Tag nicht zu beanstanden. Sie liegen im Bereich der Mittelwerte der Preis- und Strukturumfrage des V… e. V. Es handelt sich somit um eine ortsübliche Vergütung gem. § 632 BGB.

Das Gericht hält es unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten nach Vernehmung des Zeugen … für gerechtfertigt, zwei Abschleppvorgänge abzurechnen. Der Unfall ereignete sich unstreitig in der Nacht. Es ist nachvollziehbar, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug nach dem Unfall nicht direkt zur Klägerin hätte verbracht werden können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in der Nacht bei der Klägerin ein geeigneter Platz zur Verfügung gestanden hätte, noch, dass die Klägerin damit einverstanden gewesen wäre. D[…]


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