OLG Frankfurt – Az.: 14 W 37/11 – Beschluss vom 01.06.2011
Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 31.03.2011 wird abgeändert.
Die Zustellung der Streitverkündungsschrift des Beschwerdeführers vom 24.01.2011 an die Antragsgegner zu 1), 2) und 3) sowie an den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragsgegners zu 3) Rechtsanwalt …, Stadt1, wird angeordnet.
Gründe
1. In dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung des baulichen Zustandes und verschiedener Mängel betreffend ein in seinem Eigentum stehenden Gebäude. Der Antragsteller zu 6) war mit Ingenieurleistungen für Statik, Bewehrung und Wärmeschutz beauftragt. Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) waren die für das Bauvorhaben zuständigen Architekten, die das volle Leistungsbild nach § 15 HOAI zu erbringen hatten. Der Antragsgegner zu 3) betreibt ein bauausführendes Unternehmen. Über sein Vermögen ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … aus Stadt1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Die A … plc verkündete namens des Antragsgegners zu 6) unter anderem den Antragsgegnern zu 1), zu 2) und zu 3) sowie dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 3) den Streit.
Das Landgericht wies mit Verfügung vom 27.01.2011 darauf hin, dass Zweifel an einer Vertretungsberechtigung mit Blick auf § 79 ZPO bestünden. Mit weiterer Verfügung vom 21.02.2011 wurde dem Antragsgegner zu 6) mitgeteilt, dass die Erteilung einer Vollmacht für die A … plc nicht möglich sei und er sich allenfalls den Antrag zu Eigen machen könne. Letzteres geschah mit Schreiben vom 14.03.2011. Das Landgericht wies darauf mit der angefochtenen Entscheidung die Streitverkündung als unstatthaft zurück, soweit sie gegenüber den Antragsgegnern zu 1) bis 3) und dem Insolvenzverwalter erklärt worden war. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen des § 72 Abs.1 ZPO lägen nicht vor, da die Antragsgegner und der Insolenzverwalter bereits an dem Beweisverfahren beteiligt und deswegen nicht Dritte im Sinne der genannten Vorschrift seien. Gegen diese dem Antragsgegner zu 6) am13.04.2011 zugestellte Entscheidung hat die A … plc in dessen Namen am 18.04.2011 Beschwerde eingelegt.
2. Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um die nach § 567 Abs.1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, die im Ergebnis auch zulässig ist.
Die sofortige Beschwerde hätte wirksam zwar nur von dem Antragsgegner zu 6) oder einer nach § 79 ZPO zu seiner Vertretung berechtigten Perso[…]