Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 13 U 128/10 – Urteil vom 01.06.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.7.2010 (Az.: 419 O 9/10) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Erteilung einer Löschungsbewilligung in Anspruch, aufgrund derer eine Grundschuld gelöscht worden ist, deren rangmittlerer Teil in Höhe von 30.000,- zuvor an die Klägerin abgetreten worden war.
Hinsichtlich des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten kein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 BGB bestanden habe und deliktische Ansprüche nicht gegeben seien. Das der Abtretung zugrunde liegende Schuldverhältnis habe nur zwischen der Brauerei und Vater und Tochter V. einerseits und der Beklagten und dem Ehepaar V. andererseits bestanden. Auch der Abtretungsvertrag selbst habe keine schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin begründet, da es sich um ein reines Verfügungsgeschäft zur Übertragung der Gläubigerstellung gehandelt habe. Ein Anspruch aus § 823 BGB komme nicht in Betracht, da die Klägerin noch kein dingliches Recht innegehabt habe. Für eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB gebe es keine Anhaltspunkte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die Bestimmungen der §§ 328 ff. BGB Anwendung finden müssten. Die Vereinbarung zwischen den Eheleuten V. und der Beklagten über die Abtretung einer Teilgrundschuld an die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei als Abänderung der Sicherungsvereinbarung in Form eines Vertrags zugunsten Dritter anzusehen. Durch diesen sei ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten mit nachwirkenden Tr[…]