OLG Koblenz – Az.: 2 U 793/10 – Beschluss vom 05.05.2011
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 11. Juni 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 31. Mai 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe und Räumung einer zu Gewerbezwecken gemieteten Wohnung.
Die Klägerin vermietete an die Beklagte die Wohnung im ersten Obergeschoss rechts des Anwesens …[X] zur Büro- und Gewerberaumnutzung. Gem. § 2 des Mietvertrages vom 02.12.2004 vereinbarten die Parteien eine Laufzeit des Mietverhältnisses bis Juli 2020. Gern. § 6 war von der Beklagten eine Mietkaution in Höhe 1.061,64 € netto durch Einzahlung in einen Bausparvertrag der …[A] nebst Abtretung des Guthabens an die Klägerin zu leisten. Spätestens Ende August 2008 erfuhr die Klägerin, dass der Bausparvertrag nicht bespart und die Kaution somit nicht erbracht wurde. Die von der Klägerin beauftragte Hausverwaltung …[B] forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.08., 28.11.2008 und 06.01.2009 erfolglos zur Zahlung der Mietkaution auf. Auf das persönliche Mahnschreiben der Klägerin vom 23.06.2009 mit der Zahlungsaufforderung bis 30.06.2009 überwies die Beklagte den geforderten Kautionsbetrag, der am 02.07.2009 der Klägerin gutgeschrieben und von ihr zurück überwiesen wurde. Am 01.07.2009 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietvertrages.
Die Parteien streiten darüber, ob die fristlose Kündigung des Mietvertrages wirksam ist. Die Beklagte hat im Hinblick auf behauptete Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Anträge.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch au[…]