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Bewilligung Auflassungsvormerkung – Entbehrlichkeit einer Ehegatten-Zustimmung § 1365 BGB

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 208/11 – Beschluss vom 01.06.2011

Die Zwischenverfügung vom 14.03.2011 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge vom 14.02.2011 und 10.03.2011 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 14.03.2011 zurückzuweisen.
Gründe
Die Antragstellerin zu 1) ist seit dem ….1978 als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ohne Mitwirkung ihres Ehemannes veräußerte sie am ….2011 zu UR-Nr. xxx/2011 des Verfahrensbevollmächtigten das Grundstück zu einem Kaufpreis von 95.000,00 € an die Antragstellerin zu 2). Unter § 5 der Urkunde bewilligten und beantragten die Urkundsbeteiligen die Eintragung der Eigentumsänderung sowie einer Auflassungsvormerkung. Ferner beantragten die Urkundsbeteiligten die Löschung einer in Abt. III lfde. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld sowie in Abt. II Nr. 1 und 2 eingetragener Wohnungsrechte.

Zu seiner UR-Nr. yyy/2011 vom …. 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Bestellung einer Grundschuld über 130.000,00 € an dem betroffenen Grundstück durch die Antragstellerin zu 1) als Eigentümerin und die Antragstellerin zu 2) als Mitverpflichtete beurkundet.

Unter dem 14.02.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO die Eintragung der Grundschuld und die Löschung der Rechte II/1 und 3 (richtig wohl: II/2) und III/1 beantragt sowie unter dem 10.03.2011 die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Am 16.03.2011 ist beim Grundbuchamt ein Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) vom 11.03.2011 eingegangen, in dem gegenüber der Antragstellerin zu 2) die Zustimmung des Ehemannes gemäß § 1365 BGB zu dem Kaufvertrag vom ….2011 versagt worden ist.

Mit Zwischenverfügung vom 14.03.2011 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt die beantragte Eintragung von der Zustimmung des Ehegatten gemäß § 1365 BGB in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht.

Dagegen haben die Antragstellerinnen Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es liege kein Fall der Zustimmungsbedürftigkeit vor, da im Zeitpunkt der Beurkundung am ….2011 das Gesamtvermögen der Antragstellerin zu 1) 124.500,00 € betragen habe, da außer dem Kaufpreis von 95.000,00 € der von der Antragstellerin zu 1) für den Erwerb einer Eigentumswohnung gemäß UR-Nr. zzz/2011 des Notars A, O1, aufgebrachte Kaufpreis von 29.500,00 € zu berücksichtigen sei, so dass sie nur über rund 76 % ihres Vermögens verfügt habe. Da das betroffene Grundstück von den Eltern der Antragstellerin zu 1) auf diese übertra[…]


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