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Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 3 – 26/11 (RB)

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 07.02.2011 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge einen – vorläufigen – Erfolg, weil die Feststellungen und die Beweiswürdigung fehlerhaft sind.

1. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überquerte der Betroffene am 13.08.2010 gegen 3.40 Uhr mit seinem PKW in Hamburg, auf der Wandsbeker Chaussee stadteinwärts fahrend, die Ritterstraße. „Die an dieser Stelle befindliche Lichtzeichenanlage zeigte dabei schon länger als eine Sekunde rotes Licht“.

Symbolfoto: Von Lisa-S/Shutterstock.com

Diese Urteilsfeststellungen sind lückenhaft. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage überquert, nachdem bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht angezeigt wird. Ist eine Haltelinie nicht vorhanden, ist das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich ausschlaggebend. Es bleibt unklar, ob die Zeitangabe („länger als eine Sekunde“) den Zeitpunkt der Überschreitung der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage betrifft, oder erst das etwas spätere Überqueren der Kreuzung.

2. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist lückenhaft. Dem Senat ist nicht die Möglichkeit eröffnet zu überprüfen, ob das Amtsgericht den Rotlichtverstoß und seine Qualifizierung („länger als eine Sekunde“) fehlerfrei festgestellt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2011 ausgeführt:

„Um dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung eines derartigen Verstoßes zu ermöglichen, hat das Tatgericht nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes zu treffen. Insbesondere, wenn – wie vorliegend – d[…]


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