OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 195/20 – Beschluss vom 08.09.2020
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 22.5.2020 wird auf ihre Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen. Insbesondere greift der Verjährungseinwand nicht durch.
II.
Zugrunde liegt folgender Geschehensablauf:
Der Betroffenen wird eine am TT.MM.2019 begangene Abstandsunterschreitung vorgeworfen. Unter dem Datum vom 09.08.2019 ist sie hierzu angehört worden.
Mit Schreiben vom 14.08.2019 hat das Verteidigerbüro CC und DD die Interessenvertretung der Betroffenen angezeigt. Beigefügt war eine Vollmacht dieses Datums, u.a. ausgestellt auf Rechtsanwalt BB, nicht aber auf Rechtsanwalt CC.
Die Zustellung des Bußgeldbescheides vom 01.10.2019 sollte an Rechtsanwalt BB erfolgen.
In der Zustellungsurkunde vom 04.10.2019 ist angekreuzt, dass das Schriftstück unter der Zustellungsanschrift an Frau DD -eine im Verteidigerbüro tätige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte- übergeben worden sei, weil der Zusteller den Adressaten in den Geschäftsräumen nicht erreicht habe.
Unter dem Datum vom 18.10.2019 legte Rechtsanwalt CC Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Als Anlage zu Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.05.2020 findet sich eine am 18.10.2019 u.a. auf Rechtsanwalt CC ausgestellte Vollmacht.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2020 erhob Rechtsanwalt BB, der auch an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Verjährungseinrede. Er machte geltend, dass die Zustellung nicht an den in der Kanzlei anwesenden Verteidiger –Rechtsanwalt BB- sondern an die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte erfolgt sei. Nachgereicht wurde hierzu ein Aktenvermerk vom 04.10.2019, wonach am Freitag 04.10.2019 gegen 10:00 Uhr der Postbote mit einer förmlichen Zustellung für Rechtsanwalt BB in die Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei gekommen sei. Dieser habe sich ebenfalls „im Gebäude“ befunden. Auf Nachfrage, ob Rechtsanwalt BB „dieses“ gegenzeichnen solle, habe der Postbote das verneint und nur den Namen der Angestellten erfragt, diesen aufgeschrieben und das Gebäude wieder verlassen.
Der Aktenvermerk weist als Ausstellerin die Angestellte DD aus, ist aber nicht unterschrieben.
III.
Bei dieser Sachlage bedarf es der Aufklärung über den Hergang der Zustellung des Bußgeldbescheides nicht.
1. Es ist nämlich bereits von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides […]