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WEG – Pflicht zur nachträglichen Verbesserung des Schallschutzes

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LG München I – Az.: 36 S 18712/10 WEG – Beschluss vom 06.06.2011

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 3.9.2010 ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Gründe
Die Berufung hat aus Sicht der Kammer keine Aussicht von Erfolg i. S. v. § 522 Abs. 2 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts München beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Die Tatsachen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen vielmehr eine andere Entscheidung nicht.

Auch die Voraussetzungen von § 522 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Klageabweisung wohl nicht auf das Fehlen eines Lärmprotokolls hätte gestützt werden können, jedenfalls hätte der Kläger wohl noch einen entsprechenden Hinweis und eine Schriftsatzfrist hierzu erhalten müssen.

Die Klage scheitert jedoch bereits aus anderen Gründen:

Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herstellung einer Trittschalldämmung dergestalt, dass die Emmissionsrichtwerte der DIN 4109 (1989) eingehalten werden.

Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des OLG München, dass vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind (BGH NJW 1998, 2814, BGH NJW 2007, 2983), die die Wohnanlage prägenden Umstände bedeutsam sind. Hierbei ist auszugehen vom Ausstattungsstandard im Zeitpunkt der Begründung vom Wohnungseigentum (zum Beispiel OLG Celle, OLG-Report 2005, 190). Fehlt es an prägenden Elementen, sind solche nicht eindeutig oder trotz Aufklärungsbemühungen nicht ausreichend feststellbar, können ergänzend technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen einen aussagekräftigen Ansatz zur Bestimmung des Schutzniveaus bilden. Insbesondere sind die technischen Standards im Errichtungszeitpunkt ein wichtiges Kriterium für die einzuhaltenden Trittschallschutzgrenzwerte (OLG Celle, OLG-Report 2005, 190; OLG Frankfurt NZM 2006, 903[…]


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