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Voraussetzung für Äußerung in einer beleidigungsfreien Sphäre

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KG – Az.: (4) 161 Ss 33/20 (43/20) – Beschluss vom 14.07.2020

In der Strafsache wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. Juli 2020 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Aufgehoben wird auch die Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der Zeuge S zum Zeitpunkt der Tat etwa einen Meter hinter ihm die Treppe hinunter ging, er habe billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge S die hier verfahrensgegenständliche Beleidigung hören werde.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 2. Mai 2019 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagesatzhöhe auf 15,- Euro herabgesetzt wurde.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die form- und fristgerecht sowie unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg.

Zur Tathandlung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

„Der Angeklagte und der mit ihm befreundete Zeuge K waren im April 2018 Polizeimeisteranwärter in der Klasse xx der Polizeiakademie Berlin; die kollegial miteinander befreundeten Zeugen Z, R, S und L waren dort Polizeimeisteranwärter in der Parallelklasse yy. Als am Freitag, dem 6. April 2018, der Unterricht an der Polizeiakademie […] um etwa 15 Uhr endete, wollten die Anwärter, die sich nach dem Sportunterricht in ihren Zimmern im „Haus 3“ umgezogen hatten, das Akademiegelände verlassen und den Heimweg antreten. Die „Männerstuben“ der genannten Klassen befanden sich im ersten Stockwerk des Gebäudes, jene der Anwärterinnen im zweiten Stockwerk.

Die Polizeimeisteranwärterinnen Z und R liefen aus dem zweiten Stockwerk kommend gemeinsam die Treppe in dem Gebäude in Richtung des Ausgangs hinunter. Ihnen folgten etwa einen Treppenabsatz dahinter aus dem ersten Stockwerk kommend der Angeklagte und dessen Kollege und Freund, der Zeu[…]


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