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Rechtsbeschwerde mittels Bea eingelegt mittels einfacher Signatur – zulässig?

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Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 1 OLG 171 SsRs 195/19 – Beschluss vom 23.09.2020

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Erfurt hat den Betroffenen mit Urteil vom 04.07.2019 wegen einer am 23.01.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu einer Geldbuße von 110 € verurteilt.

Dagegen richtet sich der durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 10.07.2019 eingelegte und nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 26.07.2019 mit Schriftsatz vom 12.08.2019 näher begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Beide Schriftsätze, unter denen der erkennbar eingescannte und elektronisch reproduzierte Namenszug des Verteidigers aufgebracht ist, gingen unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ohne qualifizierte Signatur am 11.07. bzw. 13.08.2019 im elektronischen Postfach des Amtsgerichts Erfurt ein und wurden als Ausdrucke zur Akte genommen. Den jeweils vorgehefteten Eingangsblättern ist zu entnehmen, dass die genannten Schriftsätze auf dem Übermittlungsweg „beA“ übermittelt wurden und absendende Person „D. R., …“ ist.

Mit dem Rechtsmittel rügt der Verteidiger die Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die allgemeine Sachrüge. Er macht insbesondere unter Verweis auf die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in dessen Urteil vom 05.07.2019 vertretene Rechtsauffassung geltend, dass das mit einem Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 gewonnene Messergebnis wegen Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes unverwertbar sei.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 18.09.2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Mit Beschluss vom 19.08.2020 hat der zuständige Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

1.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO eingelegt und begründet.

a)

Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision entsprechend. Gemäß § 341 Abs. 1 StPO muss die R[…]


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