LG Köln – Az.: 30 O 242/10 – Urteil vom 03.06.2011
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 573,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und streiten um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter.
Am 00.00.0000 verstarb in F. die am 00.00.0000 geborene Mutter der Parteien, Frau O1. Die Parteien hatten noch zwei weitere Brüder, O2 und O3, die inzwischen verstorben sind und jeweils Kinder hinterlassen haben. Mit notariellem Testament vom 00.00.0000 berief die Erblasserin den Beklagten zu ihrem alleinigen unbeschränkten Erben. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zu vorangegangenen Erbverträgen und Testamenten der Erblasserin wird auf die von der Klägerin in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (Bl. 7 ff GA) Bezug genommen.
Die Erblasserin war ursprünglich Eigentümerin eines Hausgrundstücks in C. Der Beklagte ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in F. Ende 0000/Anfang 0000 entschloss sich die Erblasserin, die jedenfalls Probleme mit ihren Knien hatte und der eine Gehbehinderung von 90 % zuerkannt worden war, zu dem Beklagten und seiner Ehefrau zu ziehen, um dort ihren Lebensabend zu verbringen. Zu diesem Zweck wurde auf dem Grundstück des Beklagten ein Anbau errichtet. Zur Finanzierung der Baukosten nahm die Erblasserin am 00.00.0000 ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM auf, das sie nach dem Verkauf ihres Hausgrundstücks für 192.500,00 € im Herbst 0000 ablöste. Nach Abzug sämtlicher Kosten verblieb der Erblasserin aus dem Erlös zunächst noch ein Restbetrag von 69.374,64 €.
Die Erblasserin wurde von dem Beklagten und seiner Ehefrau bis zu ihrem Tod in ihrer im Anbau gelegenen Wohnung betreut und gepflegt. Der Umfang der von dem Beklagten und seiner Ehefrau erledigten Arbeiten ist allerdings zwischen den Parteien streitig. Die Erblasserin verfügte über monatliche Einkünfte von 1.186,05 € aus Rente und Pflegegeldleistungen. Das Girokonto der Erblasse[…]