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Notwegerecht – Abstellmöglichkeit des Kfz auf Wohngrundstück als ordnungsmäßige Benutzung

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 173/10 (12) – Urteil vom 25.04.2013

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22.10.2010 – 3 O 188/10 B – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1394, G.-straße 23 b in K. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1392, G.-straße 27 c. Das Grundstück des Klägers besitzt keine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Er macht ein Notwegrecht gegen die Beklagten geltend. Eine bestimmte dreieckige Fläche in einer Ecke des Beklagten-Grundstücks, das in diesem Bereich gepflastert ist, soll in Anspruch genommen werden, damit der Kläger mit Fahrzeugen auf sein Grundstück gelangen kann.

Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Das klägerische Grundstück wurde von den Rechtsvorgängern im Jahr 1972 mit einem Wohnhaus bebaut, welches im Jahr 1987 erweitert wurde. 1972 wurde gleichzeitig neben dem Wohnhaus eine Garage gebaut; 1987 wurden zwei weitere Garagen von den Rechtsvorgängern des Klägers errichtet. Die Zufahrt zu den nach Süden ausgerichteten Garagen erfolgte damals über einen Weg, der über verschiedene Privatgrundstücke führt, nämlich über die – anderen Personen gehörenden – Grundstücke Flst.-Nr. 1372, 1371, 1371/2 und 1394/1. Außerdem nutzten die Rechtsvorgänger des Klägers für diese Zufahrt eine Ecke des Grundstücks der Beklagten, das damals noch nicht mit einem Wohnhaus bebaut war, sondern lediglich mit einer Scheune und mehreren Garagen. Im Jahr 2006 bebauten auch die Beklagten ihr Grundstück mit einem Wohnhaus.

Symbolfoto: Von Bilanol/Shutterstock.com

1972 – im Zusammenhang mit dem Bau der ersten Garage auf dem klägerischen Grundstück – gestatteten die Rechtsvorgänger der Beklagten den Rechtsvorgängern des Klägers die Überfahrt über das Beklagten-Grundstück mit einer schriftlichen Bestätigung vom 16.01.1972 (Anlage B 3, II, 95). Im Jahr 1996 führte die Beklagte Ziff. 1 – damals alleinige Eigentümerin des Beklagten-Grundstücks – einen Rec[…]


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