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Rechtsanwälte Kotz GbR

Herausgabe von Behandlungsunterlagen und Kostentragung bei verfrühter Klageerhebung

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OLG München – Az.: 1 W 953/11 – Beschluss vom 06.06.2011

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4.5.2011 hin werden Ziffer I. des Beschlusses des Landgerichts München I vom 14.4.2011 aufgehoben und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.501,38 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von kitzcorner/Shutterstock.com

Mit Klageschrift vom 7.10.2010, dem Beklagten zugestellt am 15.11.2010, verklagte der Kläger den Beklagten auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen. Bereits am 11.10.2010 hatte der Beklagte die Klageforderung erfüllt. Mit Schriftsatz vom 21.3.2011 nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Beschluss vom 14.4.2011, zugegangen am 20.4.2011, setzte das Landgericht den Streitwert auf 6.000,– € fest und erlegte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Hiergegen richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4.5.2011. Der Streitwertbeschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.5.2011 abgeholfen und den Streitwert auf 1.100,– € herabgesetzt. Im Übrigen hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Im Falle des § 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Der Patient hat gegenüber der Behandlungsseite Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Der Patient kann diesen Anspruch auch mittelbar dahin geltend machen, dass er die Herausgabe bzw. Bereithaltung von Kopien der Behandlungsunterlagen verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10.5.2011, 1 W 405/11) muss der Patient der Behandlungsseite allerdings im Regelfall eine Frist von mindestens vier Wochen zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen einräumen.

Auf das Schreiben vom 10.8.2010 kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang, da er dessen Zugang nicht beweisen kann, nicht berufen. Die Einschätzung des Landgerichts, dass der Beklagte beweisen müsse, dass er dieses Schreiben nicht erhalten hat, teilt der Senat nicht. Für den Absender ist es regelmäßig ein Leichtes, durch eine geei[…]


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