OLG Rostock – Az.: 5 W 38/10 – Beschluss vom 06.06.2011
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 04.01.2010 – Az.: 4 T 3/08- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert wird auf bis 56.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Notarin xxx beurkundete am 21.12.2006 – URNr. xxx- einen Erbbaurechtsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem xxx xxx. Das xxx war Eigentümer von Grundstücken mit einer Gesamtgröße von 38.642 qm.
Die Beschwerdeführerin durfte aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages vom 01.01.2006 den zuvor durch das xxx geführten Betrieb eines Krankenhauses auf diesen Grundstücken fortsetzen. In dem Vermögensübertragungsvertrag übertrug das xxx der Beschwerdeführerin unentgeltlich als Einlage des xxx in die freie Kapitalrücklage der Beschwerdeführerin Vorräte, Forderungen und sämtliches Sachanlagevermögen, welches dem Krankenhausbetrieb zuzuordnen ist und nicht in bebauten oder unbebauten Grundstücken besteht.
Der Erbbaurechtsvertrag diente der Übertragung des zum Betrieb des Krankenhauses gehörenden Grundvermögens befristet bis zum 31.10.2105 zu einem Erbbauzins von 27.006,20 € p.a.. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verträge vom xxx.2006 (Bl. xx ff. d.A.) und 21.12.2006 (Bl. xx ff. d.A.).
Ihre Tätigkeit stellte die Notarin in Höhe von 82.214,30 € unter Berücksichtigung der in der Bilanz der Beschwerdeführerin vom 01.01.2006 ausgewiesenen Grundstückswerte in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bezug genommen (Bl. x d.A.). Die Kostenschuldnerin leistete am 23.01.2008 einen Teilbetrag in Höhe von 2.500 €.
Die Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin hält den in Ansatz gebrachten Geschäftswert für überhöht. Es sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Gebäude einem öffentlichen Zweck dienten; damit seien die Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr so gut wie nicht zu veräußern. Diesbezüglich ist im Grundbuch des belasteten Grundstücks eine Belastung eingetragen, wonach die Grundstücke allein zum Betrieb eines Krankenhauses genutzt werden dürfen; diese Beschränkung wurde ebenfalls Gegenstand des Erbbaurechts. Hier sei eine Schätzung auf Basis des Sachwertes, wobei wegen der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit weitere Abschläge vorzunehmen seien, gemäß § 30 Abs. 1 KostO vorzunehmen[…]