OLG Celle – Az.: 3 Ss 16/20 – Beschluss vom 05.06.2020
In der Strafsache hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 5. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 25. November 2019 im Ausspruch über die Höhe der Tagessätze mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Geestland hat den Angeklagten am 31. Januar 2018 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade auf die Berufung des Angeklagten am 25. November 2019 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 300 Euro verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und die Sachrüge gestützten Revision.
II.
Die zulässig erhobene und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat zum Teil Erfolg.
Symbolfoto: Von Wit Olszewski/Shutterstock.com1. Die revisionsrechtliche Überprüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ausspruch über die Höhe der Tagessätze mit den zugehörigen Feststellungen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen (weitergehenden) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
2. Die Festsetzung der Höhe der Tagessätze auf 300 EUR hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirt[…]