Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrgastunfall in Linienbus – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Paderborn – Az.: 59 C 511/10 – Urteil vom 06.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Fahrgastunfalles in einem Linienbus geltend.

Am 21.04.2010 fuhr die Klägerin mit dem Omnibus, amtliches Kennzeichen … , dessen Halterin die Beklagte war, die Busspur am C Wall in Richtung L Tor. Der Bus war zu diesem Zeitpunkt mit etwa 30 Personen besetzt. Kurz nach der Einmündung B Straße führte der Fahrer des Busses eine Vollbremsung durch, um nicht mit einem Radfahrer zusammen zu stoßen, welcher unvermittelt auf die Busspur gefahren war. Der Radfahrer hatte bei seinem Fahrmanöver nicht auf den Verkehr geachtet. Zu einem Zusammenstoß des Busses mit dem Radfahrer kam es nicht. Im Zeitpunkt der Bremsung saß die 75 Jahre alte Klägerin auf einem Sitzplatz im vorderen Bereich des Busses, linksseitig des Mittelgangs, in einer Vierersitzgruppe. Wegen des genauen Sitzplatzes wird auf Blatt 29 der beigezogenen Strafakte 172 Js 427/10 verwiesen. Die Klägerin hielt sich auf ihrem Sitzplatz nicht fest. Ob sich an dem Sitzplatz der Klägerin ein Haltegriff befand, ist zwischen den Parteien streitig. Infolge der von dem Fahrer des Busses durchgeführten Vollbremsung schlug die Klägerin mit dem Hinterkopf an eine Festhaltestange und stürzte in den Mittelgang. Ob sich weitere Fahrgäste im Bus in Folge der Bremsung verletzten, ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin wurde sodann mit einem Rettungswagen in das C Krankenhaus gebracht, wo sie stationär behandelt wurde. Es erfolgte eine polizeiliche Unfallaufnahme durch die Polizeibeamten X und T.

Die Klägerin wurde auf eigenen Wunsch noch am Unfalltage aus dem C Krankenhaus entlassen. Im Rahmen der Nachbehandlung der Klägerin wurden bei dieser eine Schädelprellung, eine LWS-Prellung und eine Rippenprellung linksseitig diagnostiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte des C Krankenhauses, des I sowie des G verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2010 wurde die Beklagte zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 2.000,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 0[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv