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Eintragung einer Grundschuld – Angabe der Bezugsgröße für eine sonstige Nebenleistung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 Wx 45/11 – Beschluss vom 06.06.2011

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2011 – Gz. L… Blatt 76-11 – wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000,00 €
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 ist eingetragener Eigentümer des Flurstücks … der Flur 2, eingetragen im Grundbuch von L… Blatt 76. Zur Urkundenrolle Nr. … des Notars … mit Amtssitz in Frankfurt (Oder) bestellte der Beteiligte zu 1 zu Gunsten der Beteiligten zu 2 am 1. Juli 2010 an dem genannten Grundstück eine brieflose Grundschuld über 40.000,00 €. Daneben übernahm C… Sch… als Kreditnehmerin neben dem Beteiligten zu 1 die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und sonstige Nebenleistungen).

Der weitere Inhalt der in Höhe von 40.000,00 € bewilligten Grundschuld wird in Ziffer 1. der genannten Urkunde wie folgt beschrieben:

„Die Grundschuld ist vom heutigen Tag an mit 15 v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils nachträglich am ersten Werktag des folgenden Jahres fällig. Zusätzlich ist eine einmalige sonstige Nebenleistung von 5. v. H. zu zahlen.“

Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten namens der Gläubigerin und des Eigentümers die Eintragung der Grundschuld.

Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2011 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass es hinsichtlich der einzutragenden einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5 v. H. der Angabe der entsprechenden Bezugsgröße bedürfe.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, der Angabe einer Bezugsgröße bedürfe es nicht, da sich die Nebenleistung bei einer Grundschuld nur auf deren Nennbetrag beziehen könne, weil es sich bei der Grundschuld um ein abstraktes Sicherungsmittel handele. Mit weiterem Schreiben vom 31. März 2011 hielt der Verfahrensbevollmächtigte, nachdem das Grundbuchamt zuvor mit Verfügung vom 10. März 2011 eine weitere Frist zur Beseitigung des beanstandeten Verfahrenshindernisses eingeräumt hatte, an seiner Auffassung fest und erklärte weiter, dieses Schreiben sei als Beschwerde anzusehen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 26. April 2011 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde, über die gemäß § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71, 73 GBO, Art. 111 Abs.[…]


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