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Bußgeldverfahren – Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs in der Hauptverhandlung

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BayObLG – Az.: 202 OBOWi 982/20 – Beschluss vom 06.08.2020

In dem Bußgeldverfahren erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 2. Senat für Bußgeldsachen – am 6. August 2020 folgenden Beschluss

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 4. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
Gründe:
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid vom 06.12.2018 (Aktenzeichen: D — 1790-071760-18/3) gegen die Betroffene wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; Tat-zeit: 21.09.2018) eine Geldbuße von 160 Euro fest und ordnete gegen die Betroffene ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. Nach fristgerechter Einspruchseinlegung durch ihren ausweislich der unter dem 11.10.2018 erfolgten schriftlichen Vollmachterteilung bereits im Rahmen der Anhörung der Betroffenen im Vorverfahren bevollmächtigten Verteidiger beschränkte der von diesem unterbevollmächtigte Verteidiger in der in erlaubter Abwesenheit der Betroffenen (§ 73 Abs. 2 OWiG) durchgeführten, mit der Urteilsverkündung schließenden Hauptverhandlung vom 04.03.2020 ohne weitere Erklärungen zu seiner Ermächtigung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit dem angefochtenen Urteil setzte das Amtsgericht gegen die Betroffene unter Bezugnahme auf den im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheid und entsprechend der schon dort vorgesehen Rechtsfolgen eine Geldbuße von 160 Euro fest und ordnete gegen die Betroffene ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an, wobei es von der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung ausgegangen ist. Mit ihrer durch ihren Verteidiger fristgerecht eingelegten und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene — jeweils unausgeführt — „die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie die Versagung rechtlichen Gehörs“.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde zwingt den Senat schon auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache, weil das Amtsgericht, wie die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23.07.2020 im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausführt, den Umfang seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt hat, indem es bei seine[…]


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