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Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben – Vorsatzverurteilung zulässig?

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BayObLG – Az.: 201 ObOWi 1109/20 – Beschluss vom 11.09.2020

In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Senat für Bußgeldsachen – am 11. September 2020 folgenden Beschluss:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 20.05.2020 wird zugelassen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwandorf zurückverwiesen.
Gründe:
Gegen den Betroffenen erging am 21.08.2019 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, der wegen verbotswidrigem Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 100,- EUR vorsah.

Das Amtsgericht Schwandorf sprach den in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Betroffenen daraufhin mit Urteil vom 20.05.2020 des vorsätzlichen verbotswidrigen rechtsseitigen Überholens außerhalb geschlossener Ortschaften schuldig und verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200,- EUR.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere die Verletzung der Hinweispflicht, weil die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes erfolgt sei, ohne dass das Amtsgericht zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilt habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Antragsschrift vom 24.08.2020 beantragt, wegen der Nichterteilung eines Hinweises auf die Änderung der Schuldform und der hierin liegenden Verletzung rechtlichen Gehörs die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 20.05.2020 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hierzu hat sich die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung vom 09,09.2020 geäußert.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe einen rechtlichen Hinweis dahingehend unterlassen, dass es möglicherweise von vorsätzlichem Verhalten des Betroffenen ausgehe, ist zulässig und auch begründet. Weder der Betroffene noch sein Verteidiger waren auf diese Möglichkeit hingewiesen worden und hatten insoweit Gelegenheit, ihr prozessuales Verhalten auf die neue Situation einzustellen. Dieses Vorgehen[…]


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