EuGH – Az.: C-641/19 – Urteil vom 08.10.2020
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 2 Nr. 11, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Buchst. m – Fernabsatzvertrag – Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen – Widerrufsrecht – Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall – Bestimmung des Betrags, der vom Verbraucher für die vor Ausübung des Widerrufsrechts erbrachten Leistungen zu zahlen ist – Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Lieferung digitaler Inhalte“
In der Rechtssache C‑641/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 2019, in dem Verfahren
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Erlässt folgendes Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 11, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen EU als Verbraucherin und der PE Digital GmbH über den Betrag, der Letzterer zusteht, nachdem EU das Recht auf Widerruf des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags ausgeübt hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 4, 19 und 50 der Richtlinie 2011/83 wird ausgeführt:
„(4) … Die Harmonisierung bestimmter Aspekte von im Fernabsatz … geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist.
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(19) ‚Digitale Inhalte‘ bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in den […]