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WEG – Herabwürdigende Kritik – Schmähkritik an WEG-Verwalter

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OLG Braunschweig – Az.: 3 U 87/10 – Beschluss vom 05.11.2010

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28.04.2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
I.

1.

Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Es liegt weder ein rechtswidriger Eingriff in den durch §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin noch ein solcher in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Auch die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in Form einer Beleidigung gemäß § 185 StGB ist nicht gegeben.

a)

Zutreffend hat das Landgericht sämtliche von den Klägern beanstandete Formulierungen in den streitgegenständlichen E-Mails des Beklagten in dem Gesamtzusammenhang beurteilt, in dem sie gefallen sind und diese nicht aus dem thematischen Kontext herausgelöst und rein isoliert betrachtet.

Es ist dabei zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es sich hierbei um Meinungsäußerungen handelt, die somit dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Denn an den betreffenden Textstellen steht nicht die Wiedergabe tatsächlicher Vorgänge im Vordergrund, sondern deren subjektive Bewertung durch den Beklagten. Dies wird für den Leser dieser Passagen auch hinreichend deutlich. Denn ihnen gehen jeweils tatsächliche Ausführungen voraus, in denen der Beklagte das vergangene und gegenwärtige Handeln der Kläger als Verwalter der WEG kritisch beleuchtet und in Abrede stellt, dass sich dieses im Einklang mit ihrer satzungsgemäßen Aufgabenstellung befindet.

Am Ende dieser faktischen Überlegungen, die die Arbeit der Kläger beschreiben sollen, kommt der Beklagte dann mit den von den Klaganträgen umfassten Aussprüchen erkennbar zu von ihm persönlich getroffenen Schlussfolgerungen, die eine wertende Zusammenfassung der Tätigkeit der Kläger darstellen, indem er plakative Schlagwörter wie „korrupt“, „verlogen“, „Manipulation“, „Verfälschung“, „arglistige Täuschung“ oder „Vetternwirtschaft“ benutzt. Was die übrigen Aussprüche in ihrem jeweiligen Wortlaut betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Es handelt sich somit sämtlich um Äußerungen, deren Schwerpunkt auf den Elemen[…]


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