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WEG – Gutgläubiger Erwerb von Sondereigentumsräumen

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OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 153/10 – Urteil vom 09.06.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die klagenden Eheleute bilden zusammen mit der Beklagten die Gemeinschaft der Eigentümer des nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Sondereigentum aufgeteilten Grundstücks Flurstück-Nr. 1… der Gemarkung S…., Hof- und Gebäudefläche ….

Die Kläger haben ihren hälftigen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Im Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht- Speyer vom 14. Juli 2006 (5 K 94/03, in Kopie Bl. 5 d.A.) ist das Versteigerungsobjekt (gebucht im Grundbuch von S…, Blatt 6…) wie folgt aufgeführt:

„Miteigentumsanteil von ½ … verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumlichkeiten im alten Wohnhaus, an dem Abstellraum und an der Scheune (im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet)“.

Die Beklagte hat ihren Miteigentumsanteil (gebucht im Grundbuch von S….Blatt 6…) käuflich von ihrer Streithelferin erworben, die ihn im Jahr 2003 ersteigert hatte. In dem am 2. Juli 2009 im Grundbuch vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 12. Januar 2009 (Urk.R.Nr. 2… des Notars H… in S…, in Kopie Anlage K1 zur Klageerwiderung) ist der Kaufgegenstand – entsprechend dem Beschrieb im Grundbuch – wie folgt bezeichnet:

„1/2 Miteigentumsanteil … verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumlichkeiten des im Garten neu errichteten Wohnhauses und an den Garagen (im Aufteilungsplan mit Nr. 2, 3 und 4 bezeichnet).

Im Grundbuch ist vermerkt:

„Der Gegenstand des Sondereigentums ist bezüglich eines Raumes geändert (das im Aufteilungsplan zur Urkunde vom 24.04.1990 mit Nr. 5 bezeichnete Empfangsgebäude wurde aus dem Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum des hier eingetragenen Miteigentumsanteils erklärt.

Zu vorstehendem Vermerk wird klargestellt, dass sämtliche mit Ziffer 5 bezeichneten Räume des Empfangsgebäudes in das Sondereigentum des hier eingetragenen Miteigentumsanteils übergegangen sind“.

In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um die Zuordnung des Sondereigentums an von der Beklagten innegehaltenen Räumen, welche in der dem Urteil des Landgerichts als Anlage beige[…]


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