OLG Stuttgart – Az.: 13 U 26/09 – Urteil vom 09.06.2011
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2009 – 2 O 150/06 – wird mit der Maßgabe z u r ü c k g e w i e s e n, dass Ziffer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 4. April 1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 3 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. Juni 2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.
II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (geändert gemäß § 63 Abs. 3 GKG): 63.156,20 €
Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:
Klagantrag Ziffer 1: 3.156,20 €
Klagantrag Ziffer 2: 10.000,00 €
Klagantrag Ziffer 3: 50.000,00 €
Streitwert des Berufungsverfahrens: 62.778,40 €
Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:
materieller Schaden: 2.778,40 €
immaterieller Schaden: 10.000,00 €
Feststellungsantrag: 50.000,00 €
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
A.
Die Beklagten Ziffer 1 bis Ziffer 3 wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2009, soweit sie verurteilt wurden, und verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiter. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.778,40 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,– €, jeweils nebst Prozesszinsen zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet si[…]