OLG München – Az.: 1 U 1151/11 – Beschluss vom 08.06.2011
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.12.2010, Az. 11 O 4492/10 Ent, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Sie macht geltend, sie sei bei Dunkelheit und Regen in ein nicht erkennbares Schlagloch im Gemeindegebiet der Beklagten gefahren, wodurch am Fahrwerk ihres PKWs ein Schaden entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2010 mit der Begründung abgewiesen, die Angaben der Klägerin zum Unfallhergang seien nicht ausreichend, eine Haftung der Beklagten schlüssig zu begründen. Der Senat hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend.
Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigt weder eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, noch besteht Veranlassung für die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme.
Im Einzelnen:
Symbolfoto: Von Marc Bruxelle/Shutterstock.comDie Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein vorwerfbar verkehrssicherungspflichtwidriger Zustand einer gemeindlichen Straße den streitgegenständlichen Schaden an ihrem Fahrzeug verursacht hat. Die Beklagte hat den Schadensort keineswegs unstreitig gestellt, wie die Klägerin meint, sondern in prozessual zulässiger Weise den Unfallhergang (Fahrt der Klägerin am 5.2.2010 um 20 h mit ihrem PKW in M. durch ein oder mehrere nicht erkennbare Schlaglöcher) und den kausalen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden in Abrede gestellt. Gerügt wurde zudem, dass der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert sei, insbesondere da die Dimension des angeblich schadensursächlichen Schlaglochs nicht dargestellt werde (Schriftsatz vom 11.08.2010, S. 2 ff und S. 6; Schriftsatz vom 27.09.2010, S. 3). Unstreitig gestellt hat die Beklagte lediglich, dass die M. Straße Anfang Februar 2010 schadhafte Stellen im Belag hatte, die von 08.02.2[…]