Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 612/10 – Urteil vom 08.06.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 686/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.

Die Klägerin war seit dem 01.10.2009 bei der Firma Z e. K., dessen Inhaberin seinerzeit die Beklagte war, als Verkäuferin in Teilzeit zu einem Bruttomonatsentgelt von 760,00 EUR auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.2009 beschäftigt, der auf Arbeitgeberseite vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet ist.

Mit Schreiben vom 23.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2010. Das betreffende Kündigungsschreiben (Bl. 9 d. A.) ist vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet. Mit Schreiben vom 30.03.2010, welches einer Angestellten der Beklagten noch am selben Tag im Ladenlokal der Firma Z e.K. ausgehändigt wurde, wies die Klägerin die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurück und rügte zugleich die Vertretungsmacht des Ehemannes der Beklagten.

Mit Schreiben vom 10.05.2010, welches sowohl von ihr selbst, als auch von ihrem Ehemann unterzeichnet ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 15.06.2010.

Gegen diese Kündigungen richtet sich die von der Klägerin am 12.04.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweiterte Klage. Die Klägerin begehrt von der Beklagten darüber hinaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 23.03.2010 bis 15.06.2010 sowie die Abgeltung restlichen Urlaubs.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens, insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010 (Bl. 93 bis 96 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 zugegangen am selben Tage, nicht außerordentlich aufgelöst ist, s[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv