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Rückzahlung überzahlter Vergütung – Kenntnis der Nichtschuld

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 28/11 – Urteil vom 09.06.2011

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 28.01.2008 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 19.936,57 (in Worten: Euro neunzehntausendneunhundertsechsunddreißig 57/100) sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, der Kläger trägt 1/3.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung überzahlter Vergütung.

Die Beklagte war seit 14.05.1980 beim Kläger im Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien die Geltung des BAT vereinbart. In § 9 des Arbeitsvertrags heißt es:

„Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, Überzahlungen von Dienstbezügen an den Arbeitgeber zu erstatten. Sie kann sich dabei nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 BGB berufen.“

Bezogen auf den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.08.2002 kürzten die Parteien die Arbeitszeit der Beklagten auf 75%. Während dieses Zeitraumes betrug das regelmäßige monatliche Gehalt der Beklagten 1.560,93 € brutto = 996,62 € netto.

Am 08.04.2002 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Nach dessen § 1 wurde das Arbeitsverhältnis ab 01.09.2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. In § 2 heißt es:

„Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 14,44 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ);. . .“

Die Beklagte wurde ab September 2002 (wieder) als Vollzeitbeschäftigte geführt und erhielt die volle Vergütung in Höhe von 2.064,67 € brutto = 1.212,47 € netto. In der Gehaltsabrechnung für September 2002 steht unter der Überschrift „Erläuterungen Änderungsgründe“:

„Sie sind ab 1.9.2002 vollbeschäftigt.“

Auch in der Folgezeit erhielt die Beklagte Bezüge wie eine Vollzeitkraft.

Mit Schreiben des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Oberpfalz vom 19.06.2007 wurde dem Landesamt für Finanzen eine an die Beklagte adressierte Anfrage der Deutschen Rentenversicherung vom 31.05.2007 zugeleitet. Das Formular enthielt die Frage: „Wurde eine flexible Arbeitszeitregelung (z.B. Altersteilzeit) vereinbart, die im Falle der Rentenbewilligung voraussichtlich nicht wie vorgesehen beendet werden kann, und besteht deshalb ein noch ve[…]


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