LG Halle (Saale) – Az.: 2 S 277/10 – Urteil vom 08.06.2011
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 29.10.2010 – Az. 91 C 910/10 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die im … in … im 2. Geschoss links gelegene und als Nr.: 40398.064.02, bezeichnete 2 Zimmer Wohnung mit Küche, Bad sowie Keller Nr. 398.064 geräumt an die Klägerin herauszugeben.
II.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2011 gesetzt.
Gründe
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist bzgl. der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung begründet, wohingegen die zulässige Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg hat.
I.
Die Berufungen der Parteien sind zulässig.
Sie sind gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.
II.
Die Klägerin hat nunmehr wegen Zeitablaufes aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mietsache.
1.
Die mit Schreiben vom 29.01.2010 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist wirksam, der hiergegen erhobene Widerspruch hingegen unbeachtlich.
a)
Gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, wobei gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein derartiges berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. So liegt es im vorliegenden Fall.
Zwar ist wegen der sozialen Bedeutung der Wohnung für den Mieter als Lebensmittelpunkt ein Interesse des Vermieters von Gewicht erforderlich. Allerdings ist auch dem Recht des Vermieters am Eigentum Rechnung zu tragen und ein berechtigtes Interesse des Vermieters etwa dann zu verneinen, wenn seine Rechte und Belange nur ganz geringfügig beeinträchtigt sind oder ein Einzelfall der Pflichtverletzung ohne Wiederholungsgefahr vorliegt. Hiervon ist vorliegend aber gerade nicht auszugehen.
Selbst wenn man unter Berücksichtigung von § […]