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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Ausgleichsansprüche nach Beendigung

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 50/10 – Urteil vom 09.06.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 19.11.2010 (Gesch.-Nr. 4-O-2420/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geltend.

Die Parteien lebten ab 1995 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 13.12.1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ende 1996 erwarb die Beklagte die Immobilie W.-Str. 81 in B. zu einem Kaufpreis von DM 64.000,00 zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit in Höhe von DM 80.000,00 auf. An der Immobilie wurden in der Folgezeit erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt und sie wurde mit einem Anbau versehen. Daran wirkte auch der Kläger mit. Die Parteien wohnten zunächst bei der Mutter der Beklagten und zogen 1998 in das Haus ein. Bis Oktober 2000 floss das Gehalt des vollschichtig erwerbstätigen Klägers auf das Konto der Beklagten, von dem die Kreditrate für die Immobilie in Höhe von monatlich € 340,00 gezahlt wurde und für das er Vollmacht hatte. Ab November 2000 unterhielt der Kläger ein eigenes Konto, für das die Beklagte Vollmacht besaß und von dem er bis einschließlich Dezember 2004 monatlich € 409,03 auf das Konto der Beklagten überwies. Anfang 2005 kam es nach Trennung der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus der Beklagten. Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Tochter der Parteien gegen den Kläger werden durch das Jugendamt als Beistand verfolgt.

Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien hätten 1996 beschlossen, die Immobilie zu erwerben, um sie als gemeinsames Familienheim herzurichten und zu nutzen. Weil für ihn ein Schufaeintrag bestanden habe, hätten sie entschieden, dass ausschließlich die Beklagte[…]


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