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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieteranspruch auf Kürzung der Wohnungstürblätter für Teppichverlegung

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AG Lichtenberg – Az.: 113 C 319/09 – Urteil vom 09.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Instandsetzung von Zimmertüren.

Die Kläger sind die Mieter der von der Beklagten mit Mietvertrag vom 14. Dezember 2007 gemieteten Wohnung im Hause … .

Die Wohnung ist seitens der Beklagten in den Wohnräumen, dem Flur und in der Küche mit einem Fußbodenbelag aus Linoleum ausgestattet.

Die Kläger haben die Wohnung nach ihrem Einzug mit Teppichauslegeware ergänzend ausgestattet.

Sie haben daraufhin die Beklagte aufgefordert, die Türen an den durch die Auslegeware veränderten Abstand der unteren Türkanten zum Fußboden anzupassen. Die Beklagte ist auf dieses Ansinnen nicht eingegangen. Sie hat den Klägern ihrerseits angeboten, die Türblätter auf eigene Kosten auf die gewünschte Länge kürzen, sofern beim Auszug die ursprüngliche Länge der Türblätter wieder hergestellt wird.

Die Kläger behaupten, die Türblätter schliffen auf der Auslegeware und ließen sich nicht mehr schließen.

Sie sind überdies der Ansicht, der Abstand der Türblätter zu dem von der Beklagten ausgebrachten Linoleumbelag entspräche nicht den anerkannten Regeln der Technik.

Symbolfoto: Von MJTH/Shutterstock.com

Es  sei auch allgemeinüblich, dass Mieter auf bereits vorhandenem Linoleumbelag eigene Auslegeware ausbrächten. Deshalb hätten die Kläger davon ausgehen dürfen, dass der vertragsgemäße Zustand der Wohnung auch hinsichtlich der Luftspalten unter den Türen eine nachträgliche mieterseitige Ausstattung mit  Auslegeware problemlos zulasse.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, in der Wohnung der Kläger, … … , (WE-Nr. … ), die Wohnzimmer-, Schlafzimmer-, Kinderzimmer-, und Küchentür so instand zu setzen, dass diese geschlossen werden können.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivo[…]


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