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Krankentagegeldversicherung – Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 10129/10 – Urteil vom 09.06.2011

1. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 50.304,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.02.2011 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 50.304,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückerstattung geleisteten Krankentagegeldes.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung, der (u.a.) die MB/KT 1978 und entsprechende Tarifbedingungen zu Grunde lagen. Versichert war ein Krankentagegeld in Höhe von 76,80 EUR täglich. In § 15 MB/KT heißt es unter Buchstabe a.):

„Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Vorraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist….“.

In Teil II („Tarif mit Tarifbedingungen“) heißt es unter „Versicherungsfähigkeit und Aufnahmefähigkeit“:

„Versicherungsfähig sind Selbstständige und …., die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, aus dieser Tätigkeit regelmäßige Einkünfte haben und noch keine Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen oder beanspruchen können.“

Vom 10.03.2008 bis 16.03.2010 erbrachte die Klägerin an den Beklagten die vertraglich vereinbarten Krankentagegeldleistungen. Der Kläger hält bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine weitere Krankentagegeldversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Aus letzterer erhielt er am 26.04.2010 rückwirkend zum 01.04.2008 eine monatliche Berufsunfähigkeitrente in Höhe von ca. 2.050,00 EUR (Anlage K4). Mit Schreiben vom 19.05.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass wegen der rückwirkend bewilligten Berufsunfähigkeitsrente ein Versicherungsvertrag mit Krankentagegeldanspruch nur bis 30.06.2008 bestanden habe. Dem Beklagten war gleichzeitig angeboten worden, die Krankentagegeldversicherung ab 01.07.2008 als große Anwartschaftsversicherung fortzuführen, was er auch annahm. Die Klägerin forderte die erbrachten Leistungen für d[…]


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