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Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

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Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 6 Sa 21/11 – Urteil vom 09.06.2011

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 9. Juli 2010 – 8 Ca 1955/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch in Höhe von 62,18 v. H. und die Beklagte in Höhe von 37,82 v. H..

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch in Höhe von 96,62 v. H. und die Beklagte in Höhe von 3,38 v. H..

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Nachdem sich die Parteien über die Zahlung einer Unterstützung im Sterbefall verglichen haben, streiten sie nunmehr noch über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerinnen machen als Erbengemeinschaft Urlaubsabgeltungsansprüche ihrer verstorbenen Mutter geltend. Diese war seit dem 4. Oktober 2006 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in der Funktion einer Promotionsmitarbeiterin mit einer monatlichen Bruttovergütung von zunächst 1.500,00 € und ab September 2007 mit 1.530,00 € beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten in § 5 des Arbeitsvertrages einen Urlaubsanspruch von 28 Werktagen und eine Anrechnung von sechs Urlaubstagen pro Urlaubswoche.

Die Arbeitnehmerin war seit dem 10. Februar 2007 durchgängig bis zu ihrem Tod arbeitsunfähig erkrankt. Mit Wirkung zum 14. August 2008 (Bl. 32 d. A.) erfolgte die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zum 31. Dezember 2009. Die Arbeitnehmerin wandte sich mit vorstehender Klage gegen diese Kündigung und machte mit der am 11. Dezember 2009 eingegangenen Klageerweiterung Urlaubsgewährung für die Kalenderjahre 2007 bis 2009, hilfsweise Urlaubsabgeltung geltend.

Am 20. Januar 2010 verstarb die Arbeitnehmerin.

Das Arbeitsgericht stellte mit inzwischen rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 2009 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 22. Oktober 2009 zum 31. Dezember 2009 aufgelöst wurde, sondern mit dem Tod der Erblasserin am 20. Januar 2010 sein Ende gefunden hat.

Nach Aufnahme des Verfahrens durch die beiden Töchter als Erbengemeinschaft und Rechtsnachfolger der verstorbenen Arbeitnehmerin wurde die Klage mit Schriftsatz vom 30. Mai 2010, der Beklagten am 4. Juni 2010 zugestellt, auf Abgeltung eines Urlaubstages für 2006 und Zahlung einer Unterstützung im Sterbefall gem. § 7 de[…]


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