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Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen – Pfändungsbeschränkung des Pflichtteilsanspruchs

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 108/09 – Urteil vom 08.06.2011

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 14.8.2009 – 12 O 342/08 – verurteilt, die dem Kläger gemäß Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 14.8.2009 durch Vorlage eines unter Hinzuziehung des Klägers erstelltes notarielles Bestandsverzeichnis zu erteilende Auskunft unter Einschluss des Bestandes des Nachlasses des am 5.6.2004 verstorbenen G… L… sowie der von diesem in der Zeit vom 5.6.1994 bis 5.6.2004 gemachten Schenkungen zu erteilen.

Im Übrigen wird die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der berufungsführende Kläger verfolgt gegenüber dem Beklagten mit einer Stufenklage Pflichtteilsansprüche aus einem Erbfall nach Ge… L…, deren ersteheliche Enkel beide Parteien sind.

Ge… L… war in zweiter – kinderloser – Ehe mit G… L… verheiratet. Dieser hatte den Beklagten durch Testament vom 30.12.2002 zu seinem Erben eingesetzt (vgl. 200 GA) und verstarb am 05.06.2004. Ge… L… hatte den Beklagten durch Testament vom 07.09.2003 (vgl. K 1, 5 GA) zu ihrem Erben eingesetzt und verstarb am 22.07.2006.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die – derzeit in erster Stufe streitgegenständliche – Auskunftspflicht des Beklagten erstrecke sich auf den Bestand des Nachlasses des am 05.06.2004 verstorbenen G… L… einschließlich dessen seit dem 05.06.1994 gemachten Schenkungen, da der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin in deren Nachlass falle.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat gemeint, der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin sei nicht werthaltig gewesen, da sie ihn nach einem aus der Gesamtschau der Testamente ersichtlichen gemeinsamen Willen der Eheleute nicht geltend gemacht habe; zudem hat er die Verjährungseinrede erhoben.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche der Erblasserin verneint, da es deren Entscheidung gewesen sei, den Anspruch gegen den Erben durchzusetzen und sie dies unterlassen habe. Außerdem habe der Kläger gegenüber der Erblasserin keinen Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gehabt.

Mit seiner hierg[…]


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