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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

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VG Bremen – Az.: 5 V 456/11 – Beschluss vom 08.06.2011

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der 1982 geborene Antragsteller ist seit 2002 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse M und seit 2009 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Als Auszubildender ist er im Bremer Betrieb „Die Glaserei in Osterholz“ tätig, wo er neben dem Inhaber der Firma derzeit der einzige Mitarbeiter ist. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit steht der Antragsteller in ständiger Rufbereitschaft und führt Arbeiten im Notdienst aus.

Erstmals am 15. März 2008 und dann nochmals am 18. Oktober 2009 und am 20. November 2010 gab der Antragsteller unter Alkoholeinfluss Anlass zu polizeilichem Einschreiten. Ausweislich der Strafanzeigen bei der Polizei Bremen kam es im März 2008 zu einer Ingewahrsamnahme des Antragstellers, nachdem dieser im stark alkoholisierten Zustand einen Busfahrer der Bremer Straßenbahn AG (BSAG) umhergeschubst hatte und ihn aggressiv angegangen war. Der Antragsteller musste zunächst von mehreren Mitarbeitern der BSAG und anschließend der herbeigerufenen Polizei fixiert und in Gewahrsam genommen werden, um Angriffe gegen die Beamten und seitens des Antragstellers angedrohte Straftaten zu verhindern. Im Oktober 2009 trat der Antragsteller als unter Alkoholeinfluss (1,21 mg/l Atemalkohol) stehender Tatverdächtiger einer Körperverletzung in Erscheinung. Mehrere Zeugen berichteten, der Antragsteller habe in der Straßenbahn einen Fahrgast angegriffen, auf diesen eingeschlagen und ihn getreten. Dem Opfer zu Hilfe eilenden Fahrgästen gegenüber habe er verbal aggressiv reagiert. Da der Antragsteller auch nach Eintreffen der herbeigerufenen Polizei Drohungen gegen andere Personen aussprach, wurde er zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen. Ähnliches ereignete sich im November 2010, als der unter Alkoholeinfluss stehende Antragsteller (Atemalkohol 0,90 mg/l) von Zeugen beschuldigt wurde, eine bereits am Boden liegende Person getreten und geschlagen zu haben. Einen zu Hilfe eilenden Begleiter der Person habe der Antragsteller ebenfalls geschlagen. Gegenüber der herbeigerufenen Polizei reagierte der Antragsteller aggressiv und zeigte laut Angaben der Beamten ein erhebliches Aggressionspotential. Um weitere Zwischenfälle auszuschließen erfolgte daher erneut eine Ingewahrsamnahme.
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