AG Oberhausen – Az.: 37 C 1060/10 – Urteil vom 09.06.2011
Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.
Sie hält sich aufgrund erbschaftsrechtlicher Berechtigung für mit berechtigt an dem streitgegenständlichen Grundstück.
Die Beklagten sind eingetragene Eigentümer des Grundstücks … und … in Oberhausen in ihrer Eigenschaft als leibliche Kinder und Erben des am 01.10.2008 verstorbenen …l.
Die Klägerin hat am 22.01.1993 mit dem Erblasser die Ehe auf den Komoren geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Erblasser noch mit Frau … verheiratet. Die Ehe bestand rechtsgültig bis zum 21.06.2007.
Die Parteien streiten über die Gültigkeit der Ehe der Klägerin mit dem Erblasser und ihre daraus folgende Erbberechtigung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die auf den Komoren geschlossene Ehe sei wirksam. Dies ergebe sich bereits aus dem hierüber vorgelegten Zertifikat.
Das Gericht hat zunächst antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 14.04.2010 die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch angeordnet. Hiergegen haben die Beklagten Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 14.04.2010 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragen, den Antrag der Klägerin vom 13.09.2010 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Sie sind der Ansicht, die Ehe mit der Beklagten sei als Doppel-Ehe unwirksam, jedenfalls aber bereits nach geltendem islamischen Recht. Dieses verbiete ebenfalls Doppelehen und auch die Ehe mit einem Konfessionslosen wie dem Erblasser.
Das Gericht hat ein Rechtsgutachten eingeholt zur Frage der Rechtsgültigkeit der Eheschließung nach internationalem Recht. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 25.02.2011, BL. 91 ff. der Akte.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war auf den zulässigen Widerspruch der Beklagten hin aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.
Es besteht kein Verfügungsanspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches gem. §§ 894, 899 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat neben den Beklagten keine Erbberechtigung nach dem Erblasser … … und damit auch keine Eigentumsansprüche an dem streitgegenständlichen Grundstück. Das Grundbuch ist aufgrund des Fehlens ihrer Eintragung deshalb nicht unrichtig i.S.v. § 894 BGB.
Ein Erbrecht der Klägerin aus § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht, da die Klägerin nicht […]