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Eigenbedarfskündigung bei Wohngemeinschaft – Räumungsfrist in zweiter Instanz

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LG Hamburg – Az.: 307 S 41/11 – Urteil vom 09.06.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. Februar 2011 – Geschäfts-Nr.: 318a C 302/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2011 bewilligt wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird vollen Umfanges Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Räumung des streitgegenständlichen „Großen Bismarckzimmers“ mit der zutreffenden Begründung verurteilt, dass durch die streitgegenständliche Eigenbedarfskündigung vom 2. August 2010 der zwischen den Parteien geschlossene Zimmermietvertrag über das vorstehend näher spezifizierte Zimmer vom 30. Juli 2004 wirksam beendet worden ist, da dem Kläger das erforderliche berechtigte Interesse gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Seite steht.

Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils vollen Umfanges Bezug genommen.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger schlüssig dargelegte Eigenbedarf von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten worden ist, was das Amtsgericht verneint hat. Denn jedenfalls ist dieser schlüssig und plausibel dargelegte Eigenbedarf durch die heutige Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ohne jeglichen ernsthaften Zweifel bewiesen worden. Die Kammer hat bereits aufgrund der umfangreichen persönlichen Anhörung der beiden Parteien vom 26. Mai 2011 diesen Eindruck gewonnen, der sich durch die heutige Beweisaufnahme durch die: Vernehmung der Zeugin … ohne jeglichen ernsthaften Zweifel bestätig: und verfestigt hat. Die plausibel vom Kläger bereits in seiner persönlichen Anhörung dargelegten Gründe hat die Zeugin glaubhaft bestätigt. Die insoweit von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen sind allesamt zur vollen Überzeugung der Kammer als solche rein theoretischer Art ausgeräumt.

Insbesondere verkennt die Kammer nicht den von der Beklagten in das Zentrum ihrer Rechtsverteidigung gestellten Umstand, dass der Kläger nicht Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnräume ist. Indes ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber nicht auf das Erlangungsinteresse des Eigentümers abstellt, sondern ausdrücklich den Bedarf des „Vermieters“ gemä[…]


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