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Rechtsanwälte Kotz GbR

D&O-Versicherung – Direktanspruch gegen den Versicherer bei Innenverhältnisdeckung

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 127/09 – Urteil vom 09.06.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Mai 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3 – 14 O 81/05) unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.556.459,40 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Teilabtretung der Ansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen vom 15.12.1998 („Dreimonatsgeld“) und vom 02.04.1999 („Darlehensvereinbarung“) gegen die A GmbH, ab 19.04.2000 unter der Firma B GmbH, in Höhe der zugesprochenen Hauptforderung und der zugesprochenen Zinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin und ihre Muttergesellschaft hatten bei der Beklagten eine D&O-Versicherung mit Innenverhältnisdeckung genommen. Mit der Klage macht die Klägerin als Geschädigte und Versicherungsnehmerin einen Direktanspruch geltend.

Versicherungsnehmerin bei der Beklagten war zunächst die C AG (kurz: C) unter der Police Nr. … vom 05.11.1997 (Bl. 53 f. d. A.; kurz: C-Police).

Die Herren … D (kurz: D jun.) und … D (kurz: D sen.) hielten zusammen 70% der Aktien der C. Die C hielt ihrerseits bis zum November 1998 sämtliche Aktien der Klägerin, die damals noch als F … AG firmierte (kurz: F). Nach dem Börsengang der F im November 1998 hielt die C noch rund 62% der Aktien der F.

Unter der Police Nr. … vom 29.03.2000 bestand sodann rückwirkend ab dem 01.01.1999 auch eine D&O-Versicherung der F bei der Beklagten (Bl. 61 f. d.A.; kurz: F-Police). Die C- wie die F-Police boten Versicherungsschutz für gegenwärtige, frühere oder zukünftige Mitglieder der Organe der jeweiligen Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen, auch als Innenverhältnisdeckung. In der C-Police betrug die Versicherungssumme zunächst 3 Millionen DM, in der F-Police von Beginn an 5 Millionen DM. Die C-Police sah ursprünglich einen Selbstbehalt von 10.000 DM in der Innenverhäl[…]


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