Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 Sa 81/10 – Urteil vom 09.06.2011
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2010 – 11 Ca 2007/09 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit einer Befristung geltend und begehrt die tatsächliche Weiterbeschäftigung.
Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und den Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03. Februar 2010 – 11 Ca 2007/09 – dort die Seiten 2 bis 5 (Blatt 165 – 168 der Akte) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin sich nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 03. Februar 2009 berufen könne, wonach auch der Antrag zu 2 als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Die Klägerin könne eine Unwirksamkeit der Befristungen aus den Verträgen vom 13.12.2006 und 28.11.2007 nicht herleiten, da diese Befristungen sachgrundlos gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt gewesen seien. Darüber hinaus sei die rechtliche Überprüfung zunächst ohnehin nur hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 01.07.2009 eröffnet. Dieser müsse durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein, da die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht eingreife. Bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen unterliege grundsätzlich nur der letzte Vertrag einer Befristungskontrolle. Jedoch habe die Klägerin nicht geltend gemacht, dass dessen Befristungsgrund nicht gegeben sei und sie habe sich nicht auf die Unwirksamkeit dieser Befristung berufen. Soweit die Klägerin meint, dass die Befristung im Vertrag vom 03. Februar 2009 sachlich nicht gerechtfertig sei, führt das Arbeitsgericht Magdeburg aus, dass die Überprüfung des Sachgrundes eines zeitlich zurückliegenden Arbeitsvertrages unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, die im Ergebnis aber nicht vorliegen würden. Grundsätzlich unterliege der letzte befristete Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. Anders verhalte es sich dann, wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Dann sei auch für die im vorherigen Vertrag vereinbarte[…]