Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 87/10 – Urteil vom 08.06.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das am 20. April 2010 verkündete Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – AZ.: 3 O 77/09 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 524.756,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der über das Vermögen der P… GmbH, nach Umfirmierung M… GmbH, bestellte Insolvenzverwalter hat im Urkundenprozess gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 595.000,00 € erhoben und sich zur Begründung auf die zwischen den Parteien unter den 18./24. April 2007 getroffene Vereinbarung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses berufen.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09. Juni 2010 – 36 p IN 647/08 – führt nunmehr die ursprüngliche Gemeinschuldnerin den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz fort.
Die Klägerin, die in C… bereits eine Ladeneinheit im sogenanntem C…-Center betrieb, schloss unter dem 18./24. April 2007 mit der künftigen Center-Betreiberin, C…-GmbH (im Folgenden: C…), einen Mietvertrag über die Ladeneinheit 1-2 in dem noch zu errichtenden B…-Center in C… zu einem monatlichen Mietzins von 24.396,75 € brutto. Unter § 3 des Mietvertrages wurde eine feste Mietzeit von 10 Jahren vereinbart.
Die Beklagte, die die alleinige Gesellschafterin der C… ist, vereinbarte unter dem 18./24. April 2007 – anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages zwischen der C… und der Klägerin – an die Klägerin einen Baukostenzuschuss in Höhe von 500.000,00 € zu zahlen, über den die Klägerin der Beklagten eine gesonderte Rechnung mit sämtlichen Pflichtangaben gemäß UStG erstellen sollte.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Vereinbarung vom 18./24. April 2007 Bezug genommen.
Nach Eröffnung des[…]