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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Differenzierung bei einer Vergütungserhöhung

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ArbG Celle – Az.: 2 Ca 133/11 – Urteil vom 08.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütungsdifferenz für Oktober 2010 noch 50,74 € brutto

2. sowie für den Monat November 2010 einen weiteren Betrag von 50,74 € brutto jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 101,48 €.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Teilnahme an einer Lohnerhöhung um 2 % hat, die die Beklagte für den Kläger und die übrigen klagenden Mitarbeiter erst zum 01.10.2011 ausgelobt hat, während diejenigen Mitarbeiter, die auf Auszahlung des restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 verzichtet haben, ihre Lohn- und Gehaltserhöhung bereits vorgezogen ab dem 01.10.2010 erhalten.

Für das Kalenderjahr 2000 hatte die Beklagte lediglich einen Teil (300,00 € statt 50 % eines Monatsgehalts) des aus nachwirkendem Tarifvertrag Jahressonderzahlung geschuldeten Weihnachtsgeldes zur Auskehr gebracht, die Klagepartei des hiesigen Verfahrens den restlichen Anspruch auf Jahressonderzahlung in einem Vorprozess des Jahres 2010 geltend gemacht. Mit diesen Klagforderungen auf restliche Jahressonderzahlung 2009 haben die Kläger in den Vorprozessen regelmäßig obsiegt mit Ausnahme der Kläger L., S., H. und B., bei denen die Klage wegen Versäumung der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist abgewiesen worden war. Diese Klageschriften waren auf dem Postwege verloren gegangen.

Mit Schreiben vom 26.08.2010 kündigte die Beklagte eine Lohn- und Gehaltserhöhung zum 01.10.2011 um 2 % an. Zugleich teilte die Beklagte mit, dass diejenigen Mitarbeiter, die auf die Geltendmachung des restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 verzichtet hatten, ihre Lohnerhöhung bereits vorgezogen ab dem 01.10.2010 erhalten sollten. Das Schreiben der Beklagten vom 16.08.2010 ist diesem Urteil vor der Rechtsmittelbelehrung beigeheftet.

Die Klägerseite hat nach im Dezember 2010 erfolgter vorgerichtlicher Geltendmachung mit der am 22.02.2011 gerichtseingängigen Klage Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober und November 2010 in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemacht und vertritt die Auffassung, die Differenzierung beim Zeitpunkt der Lohnerhöhung in Abhängigkeit von der Frage, ob auf restliches Weihnachtsgeld für das Jahr 2009 verzichtet worden sei oder nicht, sei[…]


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