VG Frankfurt (Oder) – Az.: 2 L 39/11 – Beschluss vom 08.06.2011
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Februar 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02. Februar 2011 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach Absatz 2 Nr. 4 der Vorschrift die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellen. Bei der Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Erweist sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht.
An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurücktreten, denn diese erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen – ein Ermessen nicht eröffnenden – Vorschriften ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Handelt es sich dabei – wie im vorliegenden Fall – um eine ausländische Fahrerlaubnis, so hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen […]