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Wirksamkeit notarieller Kaufvertrag über Grundstück – Genehmigung des Vertreterhandelns

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LG Köln – Az.: 30 O 226/10 – Urteil vom 16.06.2011

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars C, in F, vom 05.03.2008 (Urk.-Nr. 00/0000 ) wird für unzulässig erklärt.

Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, die Löschung der beim Amtsgericht A im Grundbuch Z, Blatt …, Flur 3, Flurstücke 263, 264, 265, 266/1, 268/2, 269, 272, 273/1, 260/2, 260/5, 260/6, 260/7 sowie … zu den laufenden Nummern der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 71 und 72 zugunsten der Klägerin unter der laufenden Nummer der Eintragungen 3 auf Grundlage der Bewilligungsurkunde vom 05.03.2008 des Notars C, F, Ur.-Nr. 00/0000 , am 24.11.2008 eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung zu bewilligen.

Der Beschluss der Kammer vom 08.06.2010, mit dem die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.040.000,00 € einstweilen eingestellt worden ist, bleibt bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1,1 Mio. € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 5,7 Mio. € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines notariellen Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück in Z auf der Insel T und um etwaige Rechte hieraus.

Am 05. März 2008 erschienen bei dem Notar C in F ein Vertreter der Rechtsvorgängerin der Klägerin und ein Vertreter der Beklagten und erklärten einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung über das im Tenor näher bezeichnete Grundstück. Bei dem Grundbesitz handelt sich um eine ehemalige Bundeswehrliegenschaft. Der Kaufpreis sollte 22.500.000,00 € (22,5 Mio. €) betragen. Wegen ihrer Zahlungspflicht unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Vertragsurkunde. Die Käuferin beabsichtigte, auf dem Objekt eine Hotelanlage unter Einbeziehung der aufstehenden Gebäude zu errichten. Für die Rechtsvorgängerin der Klägerin trat als deren vollmachtloser Vertreter Herr S auf. Er erklärte vor dem Notar, als vollmachtloser Vertreter der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu handeln und forderte diese auf, die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen in grundbuchlich erforderlicher Form bis längstens 04. April 2008 zu genehmigen. Des weiteren war in § 9 des Vertrages vereinbart, dass der Kaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedurfte. Wegen der weiteren Ein[…]


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