AG Herford – Az.: 12 C 502/10 – Urteil vom 14.06.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 09.03.2010 gegen 7:45 Uhr parkte der Kläger mit seinem Pkw … auf der …Straße in … in Höhe des Hauses Nummer … am rechten Straßenrand, weil er aussteigen wollte. Hinter ihm parkte ein weiteres Fahrzeug, vor ihm zwei weitere Fahrzeuge. Der Kläger nahm sodann von seinem Fahrersitz aus wahr, dass sich auf der Fahrspur unmittelbar links neben ihm von hinten ein Lkw näherte.
Der Lkw, ein …, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist, stieß während des Vorbeifahrens mit seiner rechten hinteren Positionslampe gegen die geöffnete Tür des Fahrzeugs des Klägers. Dabei entstand ein Sachschaden an der Tür des klägerischen Pkw. Der Lkw wurde gefahren von dem Beklagten zu 3) und ist haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2).
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.589,24 Euro.
Der Kläger geht von einer alleinigen Haftungsverantwortung der Beklagten aus und behauptet, er habe die Fahrertür bereits etwas geöffnet, noch bevor der Lkw ihn passiert habe. Durch den Rückspiegel habe er gesehen, dass sich auf der Fahrbahn unmittelbar links neben ihm ein Lkw von hinten nähert, woraufhin er die bereits etwas geöffnete Fahrertür von innen fest gehalten habe und diese „nur ein Spalt weit“ geöffnet gewesen sei. Er behauptet weiter, der Beklagte zu 3) habe einen zu geringen Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren an seinem Fahrzeug eingehalten. Schließlich sei ihm an seinem Pkw ein Schaden in Höhe von 1589,24 € entstanden.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1589,24 € nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 07.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Tür auf der Fahrerseite seines Autos erst geöffnet, als der Lkw der Beklagten zu 1) und schon fast an den klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren war. Sie sind der Ansicht, den Kläger treffe die alleinige Haftungsverantwortung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die […]