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Unfallversicherung – Wirksamkeit der Fristenregelung zu Invaliditätseintritt

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KG Berlin – Az.: 6 U 28/11 – Beschluss vom 10.06.2011

In dem Rechtsstreit … wird die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2011 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat mit der Begründung, die Klägerin habe aus dem unstreitigen Unfall vom 26.2.2006 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die aus dem Unfallversicherungsvertrag geltend gemachte Invaliditätsleistung. Die Entscheidung ist rechtsfehlerfrei auf der Grundlage einer zutreffenden Tatsachenfeststellung ergangen. Die mit der Berufung geltend gemachten Rügen greifen nicht durch.

1. Dem Versicherungsvertrag liegen gemäß Versicherungsschein vom 1.12.2004 die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen HM-AUB 2000 zugrunde (Anlage B 1). Danach kann neben weiteren Leistungsarten im Versicherungsschein – wie hier u. a. neben einem Krankenhaustagegeld – eine Invaliditätsleistung vereinbart werden, deren Voraussetzungen in Ziffer 2.1.1 bestimmt sind. Danach muss die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer bei der Beklagten geltend gemacht worden ist. Diese Bestimmung hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB Stand.

Bei diesen dreifachen Fristen handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Anspruchsvoraussetzungen bzw. Ausschlussfristen, die bezwecken, dass der Versicherer nicht für Spätschäden, die in der Regel schwer aufklärbar und unübersehbar sind, eintreten muss. Sie gefährden den Vertragszweck nicht und stellen keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (§ 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB), auch wenn die zeitlichen Begrenzungen im Einzelfall schwere Nachteile fü[…]


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