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Unfallversicherung – chronische manifestierte Borrelieninfektion

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 228/11 – Beschluss vom 10.06.2011

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens kann nicht stattgegeben werden, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Annahme, der Kläger habe den Nachweis dafür erbracht, dass er am 15. Oktober 2006 von einer Zecke gebissen worden sei, was von der Beklagten bestritten wird. Der Vortrag des Klägers ist insoweit widersprüchlich. In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, er habe am 15. Oktober 2006 beim Ausreiten mit einem Pferd in den Wald in der näheren Umgebung seiner Wohnadresse einen Zeckenbiss erlitten. Demgegenüber heißt es in dem neurologischen Gutachten des Prof. Dr. …[A] vom 28. April 2008 unter „Aktueller Anamnese“: Etwa um den 15. Oktober 2006 herum habe er beim Duschen einen roten Fleck rechts thorakal festgestellt. Es habe sich um eine Hautrötung mit einem Durchmesser von 2 bis 3 cm gehandelt, eine Schwellung habe nicht vorgelegen, eine Zecke habe er auch nicht festgestellt. Dieser Fleck sei mit Sicherheit nicht größer geworden, hingegen sei er irgendwann wieder verschwunden, und er habe dieser Auffälligkeit keine Beachtung beigemessen. Mit Schriftsatz vom 1. April 2009 trägt der Kläger vor, er habe den Zeckenbiss am 15. Oktober 2006 erlitten und kurze Zeit später einen roten Hautfleck um die Bissstelle herum bemerkt. Demgegenüber hat der Kläger bei der Untersuchung in der Klinik am 19. Mai 2009 dem Sachverständigen Prof. Dr. …[B] gegenüber erklärt, er habe am 15. Oktober 2006 beim Duschen abends einen roten Fleck am Rumpf bzw. an der Flanke rechts bemerkt, nach der Erinnerung etwa 3 cm im Durchmesser. Während des Duschvorgangs habe er eine streichholzkopfgroße Zecke in der Duschwanne gesehen. Zwei Tage davor sei er mit Pferden in der Natur unterwegs gewesen. Die Tage darauf habe er den Fleck noch gesehen; eine Vergrößerung des Flecks sei nicht erinnerlich. Wie sich der Fleck dann weiter entwickelt habe, könne er sich nicht mehr erinnern. In der Berufungsbegründung trägt der Kläger dann erstmals vor, er habe am 15. Oktober 2006 beim Ausreiten mit einem Pferd in den Wald in der näheren Umgebung seiner Wohnadresse einen Zeckenbiss erlitten, der von seiner Ehefrau bemerkt worden sei. Aufgrund dieser sich […]


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