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Rückgriff Kfz-Haftpflichtversicherung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 1493/10 – Beschluss vom 02.05.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 14. Juni 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die Einwendungen der Klägerin gegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind unerheblich.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§ 426 Abs. 2 BGB, §§ 115 Abs. 1 Nr. 1, 116 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVersG bejaht.

Die Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten folgt in Höhe von 5.000,- € aus D.1.3., D.3.1.,D.3.3. AKB, weil der Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht berechtigt war, den PKW zu führen, da er – unstreitig – nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß.

Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber in Höhe von weiteren 2.500,- € auch auf Leistungsfreiheit gemäß E.1.3., E.7.1., E.7.3 AKB berufen kann, weil der Beklagte den Unfallort verlassen hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Soweit der Beklagte geltend macht, er habe bereits in erster Instanz bestritten, dass er sich unerlaubt von dem Unfallort entfernt habe, steht sein Vortrag im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2010 und ist daher unbeachtlich. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, es sei richtig, dass er sich zunächst vom Unfallort entfernt habe. Er sei dann wieder zurückgegangen, um sich den Schaden anzusehen. Als er dann am Unfallort eine Person gesehen habe, habe er Panik bekommen und sei nach Hause gefahren. Erst als er später zu Hause von der Polizei befragt worden sei, habe er den Unfall eingeräumt. Danach hat der Beklagte – seinem eigenen Vorbringen nach – nach dem Unfall nicht die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und de[…]


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