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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittsversicherung – unverzügliche Reisestornierung

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AG Bergisch Gladbach – Az.: 66 C 95/20 – Urteil vom 05.10.2020

Das Versäumnisurteil vom 14.06.2019 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des weiteren Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger buchte über die Firma Q- Reisen GmbH eine Flussreise mit der MS Prinzessin J für sich und seine Ehefrau. Die Reise sollte am 15.09.2018 stattfinden.

Der Kläger schloss im Zusammenhang mit der Buchung bei der Beklagten eine Versicherung ab. Unter anderem wurde eine Reiserücktrittsschutzversicherung bis 5.000 EUR abgeschlossen. Versicherte Personen waren der Kläger sowie seine Ehefrau.

In den besonderen Bestimmungen der Premium Reiseversicherung hieß es u.a.:

§ 6 Was muss ich im Schadensfall beachten?

Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie dazu beitragen, dass ein Schadensfall möglichst vermieden wird. Wenn der Schadensfall eingetreten ist, müssen Sie dazu beitragen, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt. (…)

1. Bei einem versicherten Ereignis vor der Reise müssen Sie diese unverzüglich stornieren bzw. umbuchen.

Am 29.07.2018 stürzte die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrrad und prallte mit ihrem behelmten Kopf bei diesem Sturz leicht gegen eine Betonwand. Am 15.08.2018 wurde sie in den GFO Kliniken Rhein-Berg behandelt. Dort wurde festgestellt, dass sie ein chronisches subdurales Hämatom (cSDH)/Hygrom rechts temporoparietal (maximal 7 mm breit) hatte. Typisch hierfür ist, dass Symptome nicht unmittelbar auftreten, sondern erst nach einigen Tagen.

Am 18.08.2018 wurde die Ehefrau des Klägers aus dem Krankenhaus entlassen.

Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 12.09.2018 stellte sich heraus, dass sich das Hämatom auf 2,1 cm vergrößert hatte und frischblutige Anteile zu erkennen waren. Am darauffolgenden Tag stornierte der Kläger die Reise. Am 14.09.2018 wurde die Ehefrau des Klägers operiert.

Von dem ursprünglichen Reisepreis in Höhe von 4.198,00 EUR wurden von der Firma Phoenix Q GmbH 15 % in Abzug gebracht, sodass der Kläger 3.569,00 EUR für die Reise bezahlen musste.

Der Beklagten wurde die Anmeldung des Versicherungsfalls nebst den entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen übersandt. Hieraufhin zahlte die Beklagte 839,60 EUR. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des verbleibenden Betrags.

Die Klage wurde dem Beklagten unter Setzen einer Notfrist zur Verteidigungsanzeig[…]


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