OLG Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 131/10 – Urteil vom 16.06.2011
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.10.2010 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht als Sachversicherer Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers J wegen eines Brandes geltend.
Der Beklagte wurde durch den Versicherungsnehmer der Klägerin J mit der Installation einer SAT-Antennenanlage in seinem Reetdachhaus in N beauftragt. Er begab sich am 04.09.2007 zusammen mit seinem Subunternehmer, Herrn B, vor Ort, um die Antennenanlage zu installieren. Dazu stellte er auf dem Spitzboden des Hauses zum Ausleuchten einen handelsüblichen Halogenstrahler auf einem Stativ auf. Der Strahler wurde über ein Verlängerungskabel vom Erdgeschoss aus mit Strom versorgt. Diesen Anschluss nahm der Beklagte selbst vor. Der Beklagte verließ den Dachboden bei eingeschaltetem Halogenstrahler für eine Dauer von ca. 15 Minuten, zu deren ungefährem Ende eine Mieterin von außen Rauch erkannte, der aus einem Loch im Reetdach stieg. Kurze Zeit später stand das Reetdach in Flammen, der Dachstuhl fing Feuer und das Haus brannte nieder.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Brand sei vom Beklagten durch das Aufstellen eines Halogenstrahlers mit 500 Watt Leistung verursacht worden. Der Beklagte habe sich nach dem Aufstellen und Einschalten des Strahlers umgehend vom Dachboden begeben. Damit sei ein besonderes, gesteigertes Risiko für einen Brand geschaffen worden. Ein solcher Strahler habe im Bereich von Reet überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Zugunsten der Klägerin streite insoweit der Beweis des ersten Anscheins. Alternativursachen, wie vom Beklagten behauptet, kämen nicht ernsthaft in Betracht. Einer vom Beklagten behaupteten Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer im Wege eines verfrühten Abrisses des Gebäudes stehe entgegen, dass das Objekt ca. Ende Oktober 2007 abgerissen worden sei.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, es habe sich nur um einen Halogenstrahler mit 300 Watt Leistung gehandelt, der den Sicherheitsvorschriften g[…]