AG Bielefeld – Az.: 8 OWi 116/11 – Beschluss vom 10.06.2011
Der Kostenbescheid der Stadt Bielefeld vom 25.6.2010 wird abgeändert und die dem Betroffenen zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 464,10 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Stadtkasse Bielefeld.
Gründe
I.
Der Verteidiger des Betroffenen beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt Bielefeld vom 25.6.2010 abzuändern und die Kosten des Bußgeldverfahrens gemäß dem Antrag vom 20.4.2010 festzusetzen.
Die Stadt Bielefeld hat gegen den Betroffenen am 3.8.2009 einen Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug erlassen. Dem Betroffenen wurde eine Geldbuße von 315 € auferlegt. Hiergegen hat der Verteidiger des Betroffenen Einspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 3.9.2009 nochmals begründet. Bereits zuvor wurde im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 31.7.2009 von dem Verteidiger eine Einlassung abgegeben. Mit Verfügung vom 14.4.2010 nahm die Stadt Bielefeld den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein.
Mit Kostenentscheidung vom selben Tag wurden die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Stadtkasse auferlegt. Mit Rechnung vom 20.4.2010 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Betroffenen die Gebührenfestsetzung wie folgt:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG 85,00 €
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG 135,00 €
Zusatzgebühr, Nr. 5115 VV RVG 135,00 €
Dokumentpauschale für Ablichtungen, Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 3,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Akteneinsichtskosten 12,00 €
Umsatzsteuer 19 %, Nr. 7008 VV RVG 74,10 €
Gesamtbetrag 464,10 €
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 25.6.2010 setzte sie Stadt Bielefeld die Kosten wie folgt fest:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG 85,00 €
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG 75,00 €
Zusatzgebühr, Nr. 5115 VV RVG 75,00 €
Kopiekosten, Nr. 7000 VV RVG 3,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Umsatzsteuer 19 %, Nr. 7008 VV RVG 49,02 €
Akteneinsichtskosten 12,00 €
Gesamtbetrag 319,02 €
Zur Begründung führt die Stadt Bielefeld aus, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien in diesem Verfahren als unterdurchschnittlich einzuordnen. Außerdem ging es vorliegend um eine Geldbuße von 315 €, also um ein Bußgeld im Bereich des unteren Beitragsrahmens. Zudem habe die Sache für die Betroffene wirtschaftlich auch nur eine geringe[…]