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Mieterhöhung für Einfamilienreihenhaus – Zustimmung

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AG Geilenkirchen – Az.: 10 C 147/11 – Urteil vom 15.06.2011

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Miete für das Einfamilienreihenhaus , von bisher 347,87 EUR kalt auf monatlich 393,17 EUR kalt zuzüglich der bisherigen Nebenkostenvorauszahlungen mit Wirkung ab 01.01.2010 zuzustimmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erhöhung des Mietzinses für ein von ihr an die Beklagte vermietetes Einfamilienreihenhaus in der ..

Die Klägerin ist der Ansicht, die Wohnlage sei als einfach, gehobener Bereich einzustufen, unter Berücksichtigung des Mietpreisspiegels für die Stadt G sei ein monatlicher Nettomietzins in Höhe von 4,86 EUR pro m2, und damit bei der Wohnungsgröße von 80,9 m2 insgesamt 393,17 EUR, angemessen.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, wegen der erheblichen Fluglärmbelästigung, der schlechten Anbindung des Wohngebietes an den ÖPNV und der schlechten Ausstattung der Wohnung sei eine Mieterhöhung nicht gerechtfertigt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen I. vom 28.12.2010 verwiesen.

In Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus § 558 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 393,17 EUR, beginnend mit dem 01.01.2010.

Das gem. §§ 557 Abs. 3, 558, 558 a, 558 b BGB formell ordnungsgemäße Erhöhungsverlangen, welches auch innerhalb der Klagefrist des § 558 b Abs. 2 S. 2 BGB gerichtlich geltend gemacht worden ist, ist der Höhe nach gerechtfertigt.

Für die formelle Seite des Mieterhöhungsverlangens ist es dabei unerheblich, ob die Klägerin den korrekten Mietpreisspiegel herangezogen und den ihr zustehenden Mietzins fehlerfrei berechnet hat. Sie hat hier die aus ihrer Sicht zutreffenden Angaben gemacht. Die Beklagte konnte dies prüfen. Es muss nun im Prozess materiell geprüft werden, ob das Mieterhöhungsverlangen tatsächlich gerechtfertigt ist. Gemäß des § 558a Abs. 1 BGB muss das Erhöhungsverlangen vom Vermieter begründet[…]


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