OLG Hamm – Az.: 21 U 103/10 – Urteil vom 16.06.2011
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.05.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (9 O 152/09) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313a I S.1 ZPO)
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres jetzigen Geschäftsführers, C, auf Zahlung eines restlichen Betrages betreffend die Lieferung und Montage zweier Photovoltaikanlagen geltend. Die Parteien streiten u.a. über die Frage, ob die installierte Anlage der vertraglichen Vereinbarung entspricht und ob sie Mängel aufweist. Im Einzelnen
Der Beklagte beauftragte den unter der Einzelfirma M handelnden Herrn C (nachfolgend Zedent genannt) im Jahr 2008 mit der Lieferung und Montage zweier Photovoltaikanlagen für zwei Hallen auf dem Betriebsgelände seiner Firma. Gegenstand des Auftrags war die Lieferung und Montage einer Photovoltaik-Anlage zu 11,22 kWp und einer Anlage zu 8,1 kWp. Grundlage dieses Auftrags waren die von dem Beklagten und dem Zedenten unterzeichneten Angebote des Zedenten vom 08.07.2008 und 20.08.2008 (Anlagen K 1 und K 2 zur Klageerwiderungsschrift). Danach sollten für die erstgenannte, größere Anlage Platten der Marke E und für die zweitgenannte, kleinerer Anlage Platten der Marke X verwendet werden.
Es existieren, jeweils vom 03.11.2008 datierende und von dem Zedenten erstellte Auftragsbestätigungen, in denen – abweichend von den vorgenannten Angeboten – für die 11,22 kWp-Anlage Module der Marke X2 und für die 8,1 kWp-Anlage Module der Marke F ausgewiesen sind (Anlage K 3 zur Klageschrift).
Die dem Beklagten von dem Zedenten gestellte Rechnung vom 08.12.2008 bzw. die Abschlagsrechnung vom 13.11.2008 weist schließlich für die 11,22 kWp-Anlage Module der Marke E2 und im Übrigen Module der Marke X2 aus (Anlagen K 2 und K 4 zur Klageschrift).
Symbolfoto: Von Nehris/Shutterstock.comFerner sollte die gesamte Photovoltaikanlage – jedenfalls ursprünglich – mit einem Schienensystem fest auf dem Dach des Gebäudes des Betriebs des Beklagten verankert werden. T[…]